Sprachalarmierung

Beim Thema Sprachalarmierung fällt oft das Kürzel SAA. Dies ist die Abkürzung für Sprachalarmanlage und wird so auch in der DIN VDE 0833-4 genutzt. Wird der Begriff SAA oder Sprachalarmanlage genutzt, ist davon auszugehen, dass es sich um eine der DIN VDE 0833-4 (Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall) entsprechende Anlage handelt.

Dies beinhaltet u. a.: Die Sprachalarmzentrale entspricht als Ganzes der EN 54-16, d. h. alle Komponenten inkl. Verstärkern, Signal-Prozessoren, Überwachungs-Komponenten, Sprechstellen sind gemeinsam getestet und für gut befunden worden. Es ist nicht statthaft, einen Verstärker A, der im Zusammenhang mit der Sprachalarmzentrale A getestet wurde, zusammen mit der Sprachalarmzentrale B einzusetzen. Bei der Sprachalarmierung wird immer der Verbund zertifiziert, nicht ein einzelnes Gerät.

Insofern gibt es z. B. auch keinen nach EN 54-16 zertifizierten Verstärker, sondern nur eine zertifizierte Sprachalarmzentrale, in der eben ein bestimmter Verstärker eingesetzt wird und Teil der zertifizierten Zentrale ist. Die Lautsprecher müssen ein EN 54-24-Zertifikat haben.

Lautsprecher, die für akustisch schwierige Räume konzipiert sind – maßgeblich DSP-gesteuerte Schallzeilen – und große aktive Systeme für hohe Schalldrücke, z. B. Line-Array-Module mit integrierten Verstärkern, können damit grundsätzlich nicht Teil einer SAA sein. Die Anforderungen an die Sprachverständlichkeit sind hoch, höher als man es für Elektroakustische Notfallwarnsysteme gewohnt ist.

Dies hängt damit zusammen, dass in der VDE 0833-4 auf die DIN EN 60268-16 ohne Datierung und damit auf die aktuelle Version dieser Norm verwiesen wird. Damit ist u. a. die Maskierung bei der Berechnung des STI (Sprachverständlichkeitsindex) zu berücksichtigen. Dieses zunächst klein anmutende Detail führt häufig dazu, dass eine Beschallungsanlage in akustisch schwieriger Umgebung – etwa in Bahnhofshallen, modernen Bauten mit viel Glas, Einkaufspassagen, Stadien etc. – ohne Berücksichtigung der Maskierung die Anforderungen an einen STI ≥0,5 ohne Maskierung noch erfüllen kann.

Mit Berücksichtigung der Maskierung gibt es aber mit den existierenden technischen Beschallungsmöglichkeiten keine Chance. Bei der Sprachalarmierung können dann nur bauliche Änderungen helfen, die doch meist einigen Diskussionsbedarf und Kosten mit sich bringen.