Infrarotsysteme oder kurz IR-Systeme (Infrarot-Höranlagen) werden sehr gerne eingesetzt, wenn die darüber übertragenen Audioinhalte einer hohen Vertraulichkeitsstufe unterliegen, wie dies etwa bei zahlreichen Sitzungsräumen der Fall ist.
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IR durchdringt schließlich keine Wände, die übertragenen Informationen bleiben also im Raum. Für ein solches System benötigt man mindestens einen Sender und einen Empfänger – in der Praxis sind es häufig mehr als nur ein Sender und so viele Empfänger, wie es Personen gibt, die diese Hilfe benötigen.
Die Signalquelle (z. B. Mithörmikrofone, eine Konferenzanlage) wird bei diesem Verfahren in den Sender eingespeist, dort in moduliertes IR-Licht gewandelt, welches schließlich vom Sender ausgestrahlt wird. Ein spezieller Sender, der von der hörgeschädigten Person getragen und folglich vorher extra an sie ausgegeben werden muss, nimmt die IR-Lichtimpulse auf, wandelt diese wieder in Audiosignale und speist diese schließlich in ein geeignetes Wiedergabegerät ein.
Dies ist meistens ein Kopfhörer, häufig fest mit dem Empfänger verbunden, aber auch eine sogenannte Teleschlinge, die dann wieder mit dem Hörgerät verbunden wird, ist ein probates Medium. In der Praxis ist dabei zu beachten, dass zwar im Umfeld des IR-Senders eine freie Beweglichkeit der betroffenen Personen gewährleistet ist, dass aber bei größeren Distanzen oder Verdeckung des Senders durchaus Störungen oder Unterbrechungen des Empfangs auftreten können.
Um den Empfangsbereich und damit die Hörfläche zu erweitern, empfiehlt es sich, mehrere Sender an günstigen Positionen anzubringen. Da die IR-Signale nicht ausschließlich auf direktem Weg an den Empfänger übertragen werden, sondern auch über Reflexionen von Wänden, Decken und Boden, empfiehlt es sich weiterhin, diese Flächen möglichst hell zu halten – allein eine solche Maßnahme kann den Empfangsbereich durchaus signifikant vergrößern!
Im Umkehrschluss gilt dann natürlich auch, eher dunkle Oberflächen zu vermeiden, wann immer dies möglich ist. Und auch direktes Sonnenlicht oder starkes und helles künstliches Licht kann zu Störungen der Funktionalität von Infrarot-Höranlagen führen. Wie gesagt, sind Infrarot-Höranlagen absolut abhörsicher und sie stören auch nicht den Betrieb anderer Anlagen in anderen Räumen, da die IR-Signale keine Wände durchdringen können.
IR-Signale sind darüber hinaus frei von elektro-magnetischen Störungen (etwa durch Funktelefone) und emittieren selbst keine elektro-magnetische Strahlung, was wiederum den Vorteil hat, dass solche Anlagen in den meisten Ländern nicht erst extra angemeldet und genehmigt werden müssen (wie dies etwa bei Funkanlagen der Fall ist). Hersteller, die IR-Systeme anbieten, sind z. B. Humantechnik, Sennheiser und Bosch.
IR-Anlagen sind nicht per se abhörsicher, sie kann problemlos durch einen Empfänger am Fenster abgehört werden. Nur wenn die Fenster dicht verdunkelt und die Türritzen und Schlüssellöcher verstopft sind, kann man einigermaßen sicher sein, dass von außen nicht abgehört werden kann.
§4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert für alle Behinderungsarten die Kriterien für die Barrierefreiheit:
“… in der allgemein üblichen Weise,
ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar.”
Ist nur eine einzige Bedingung nicht erfüllt, so liegt keine Barrierefreiheit mehr vor.
Das heißt, dass dann keine Barrierefreiheit mehr vorliegt, wenn das Ausleihen und Tragen eines Empfangsgerätes (hier der IR-Empfänger mit Kopfhörer/Teleschlinge) nicht “die allgemein übliche Weise” ist. Das wäre z.B. in Vortragsräumen, Stadthallen, Kirchen, Theatern und bei Konferenzen ohne Dolmetschung der Fall. Meist ist auch die Nutzung ohne Unterstützung durch das Hauspersonal nicht möglich, weil die Geräte heutzutage meist nicht mehr intuitiv zu bedienen sind.
Praktische Erfahrungen zeigen auch, dass gerade Personen, die im Alter schwerhörig geworden sind, diese Geräte nicht nutzen und lieber schlecht verstehen statt sich als schwerhörig zu outen. Gründe liegen u.a. daran, dass die Hörgeräteindustrie Schwerhörigkeit als Makel und Peinlichkeit darstellt, was durch möglichst kleine “unsichtbare” Hörgeräte getarnt werden muss. Ein Empfänger am Hals aber läßt diese Tarnung sofort auffliegen. Genau deshalb heißt es ja im §4 BGG “in der allgemein üblichen Weise”, denn wenn alle so ein Gerät zum Hören tragen, dann outet sich niemand als schwerhörig.
So haben schon zahlreiche Kirchengemeinden ihre IR-Systeme durch induktive Höranlagen ersetzt, die barrierefrei nutzbar sind.
IR-Anlagen sind nicht per se abhörsicher, sie kann problemlos durch einen Empfänger am Fenster abgehört werden. Nur wenn die Fenster dicht verdunkelt und die Türritzen und Schlüssellöcher verstopft sind, kann man einigermaßen sicher sein, dass von außen nicht abgehört werden kann.
Grüße
Norbert Muth
Das Piktogramm ist falsch. Dieses mit dem “T” weist auf eine induktive Höranlage hin. Bei der Infrarotanlage steht an der Stelle ein “IR”.
§4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert für alle Behinderungsarten die Kriterien für die Barrierefreiheit:
“… in der allgemein üblichen Weise,
ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar.”
Ist nur eine einzige Bedingung nicht erfüllt, so liegt keine Barrierefreiheit mehr vor.
Das heißt, dass dann keine Barrierefreiheit mehr vorliegt, wenn das Ausleihen und Tragen eines Empfangsgerätes (hier der IR-Empfänger mit Kopfhörer/Teleschlinge) nicht “die allgemein übliche Weise” ist. Das wäre z.B. in Vortragsräumen, Stadthallen, Kirchen, Theatern und bei Konferenzen ohne Dolmetschung der Fall. Meist ist auch die Nutzung ohne Unterstützung durch das Hauspersonal nicht möglich, weil die Geräte heutzutage meist nicht mehr intuitiv zu bedienen sind.
Praktische Erfahrungen zeigen auch, dass gerade Personen, die im Alter schwerhörig geworden sind, diese Geräte nicht nutzen und lieber schlecht verstehen statt sich als schwerhörig zu outen. Gründe liegen u.a. daran, dass die Hörgeräteindustrie Schwerhörigkeit als Makel und Peinlichkeit darstellt, was durch möglichst kleine “unsichtbare” Hörgeräte getarnt werden muss. Ein Empfänger am Hals aber läßt diese Tarnung sofort auffliegen. Genau deshalb heißt es ja im §4 BGG “in der allgemein üblichen Weise”, denn wenn alle so ein Gerät zum Hören tragen, dann outet sich niemand als schwerhörig.
So haben schon zahlreiche Kirchengemeinden ihre IR-Systeme durch induktive Höranlagen ersetzt, die barrierefrei nutzbar sind.